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Rennreglement der IGWR (R) |
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| Ergänzung zum FCI Rennreglement |
R 1.1. |
Das vorliegende Reglement stützt sich auf das geltende Rennreglement der Fédération Cynologique Internationale (FCI) und enthält ergänzende Bestimmungen, die für alle von Sektionen der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) durchgeführten Windhundrennen Gültigkeit haben. Folgerichtig gilt es auch für alle in der Schweiz stehenden und sich in Schweizer Besitz befindlichen Hunde. |
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| R 2. Organisation des Rennbetriebes in der Schweiz |
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| Aufgaben |
R 2.1. |
Die Interessengemeinschaft für das Windhundrennwesen der SKG (IGWR) ist die von der SKG beauftragte Koordinationsstelle aller Windhund-Rennsektionen der SKG. Reglemente, Ausführungsbestimmungen, Weisungen und Vorschriften, welche von der IGWR beschlossen werden, sind für alle Windhundrennen organisierenden Sektionen der SKG verbindlich.
Reglementsänderungen bedürfen der Genehmigung durch die SKG; Erlass und Änderungen der Ausführungsbestimmungen liegen in der Kompetenz des Vorstandes der IGWR. |
| IGWR |
R 2.2. |
Die IGWR überwacht die Einhaltung:
a) der geltenden Reglemente durch alle Windhund-Rennsektionen,
b) der geltenden Vorschriften hinsichtlich Windhundrennbahnen und erlässt, sofern sich solche als notwendig erweisen, weitere Weisungen und Vorschriften an die Sektionen.
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| Verantwortlichkeit |
R 2.3. |
Die IGWR ist allein zuständig und verantwortlich für:
a) Ausbildung von Rennfunktionären im Rahmen des Funktionärsreglementes,
b) Überwachung der reglementarischen Lizenzierung von Rennwindhunden,
c) Ausgabe, Kontrolle und gegebenenfalls Entzug der Lizenzkarten,
d) die Führung der gesamtschweizerischen Rennwindhunde-Kontrolle mit Lizenzmutatitionen, Rennresultaten etc.
e) Durchführung von Dopingkontrollen,
f) Nomination der Teilnehmer an FCI-Welt- und Europameisterschaften.
Gegen Entscheide der IGWR besteht keine Rekursmöglichkeit.
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| Haftung |
R 2.4. |
Weder Veranstalter noch Funktionäre haften für Unfälle der Hundebesitzer, der Hunde oder der Funktionäre. Der Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf den Fall ausreissender Hunde. Ebenso haftet der Besitzer eines Hundes nicht, wenn dieser während des Laufes die Verletzung eines anderen Hundes verursacht. |
| Terminschutz |
R 2.5. |
Die IGWR ist zuständig für die Erteilung von Terminschutz für nationale Rennen und holt Terminschutz für internationale Rennen bei der FCI-Windhundrennkommission ein.
Terminschutz ist für Mitglieder der IGWR kostenlos. Sektionen der SKG ohne IGWR-Mitgliedschaft bezahlen für den Terminschutz eine Gebühr, deren Höhe durch die Delegiertenversammlung der IGWR festgelegt wird. |
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| Rennlizenz |
R 3.1.1. |
An Windhundrennen in der Schweiz dürfen nur Hunde starten, die im Besitze einer gültigen Rennlizenz sind. Deren Besitzer müssen Mitglied einer der FCI angehörenden Landesverbandes, eines Schweizer Rennvereins oder einer andern Sektion der SKG sein. Schweizer Rennteilnehmer, die in keinem der IGWR angeschlossenen Rennverein Mitglied sind, zahlen an Rennen, die von einem Mitgliedverein der IGWR durchgeführt werden, das doppelte Startgeld.
Der Hundepass mit der Rennlizenz ist bei der Teilnahme an einem Rennen vorzuweisen. |
| Abweisung |
R 3.1.2. |
Der Veranstalter hat das Recht, Hunde ohne Begründung abzuweisen. |
| Hündinnen |
R 3.1.3. |
Hündinnen dürfen erst drei Monate nach einem Wurf wieder an einem Rennen teilnehmen, wobei das Wurfdatum massgebend ist. Zuwiderhandlung werden mit einer Sperre von 6 Monaten geahndet. |
| Anhangregister |
R 3.1.4. |
Hunde, die im Anhangregister des Schweizerischen Hundestammbuches (SHSB) eingetragen sind, unterliegen keiner Beschränkung zur Teilnahme an Rennen. |
| Rückzug |
R 3.1.5. |
Jeder Besitzer kann seinen Hund jederzeit ohne Begründung zurückziehen. Ein Rückzug ist dem Rennleiter unverzüglich zu melden. |
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| Voraussetzungen |
R 3.2.1. |
Für die Teilnahme an Windhundrennen ist für sämtliche Windhunde der FCI-Gruppe 5 und 10 eine Lizenzprüfung erforderlich. Hierfür kann sich der Eigentümer bei einem Rennverein seiner Wahl anmelden, unter vorlage folgender Unterlagen:
-Kopie der Abstammungsurkunde (Ahnentafel) des Hundes,
-Mitgliedskarte einer SKG-Sektion des Eigentümers.
Importhunde sind vorgängig im Schweizerischen Hundestammbuch einzutragen. Ebenfalls sind Handänderungen bei Eigentümerwechsel vorher auf der Ahnentafel bei der Stammbuchverwaltung der SKG nachtragen zu lassen. Windhunde eines Eigentümers mit Wohnsitz im Ausland können gemäss Punkt 4.3. des FCI-Rennreglementes an einer Lizenzprüfung teilnehmen. Die entsprechenden Lizenzkarten werden aber vom Wohnsitzland des Eigentümers ausgestellt.
Die Delegiertenversammlung der IGWR bestimmt die Höhe der Prüfungsgebühren. |
| Mindestalter |
R 3.2.2. |
Das Mindestalter für die Lizenzprüfung beträgt für Whippets und italienische Windspiele 14 Monate und für die übrigen Rassen 17 Monate. Stichtag ist das Geburtsdatum. |
| Abnahme von Lizenzen |
R 3.2.3. |
Lizenzprüfungen können von sämtlichen der IGWR angeschlossenen Rennvereinen abgenommen werden. Es müssen vier geprüfte Bahnbeobachter die Lizenzläufe überwachen und über das Verhalten der Hunde Meldung erstatten. Das offizielle Lizenzprüfungsformular muss am Lizenztag vom Trainingsleiter und den vier Bahnbeobachtern auf dem Rennplatz unterschrieben werden. |
| Lizenzprüfung |
R 3.2.4. |
Die Lizenzprüfung muss auf einer von der IGWR anerkannten Schweizer Rennbahn absolviert werden und besteht aus drei Läufen:
einem Einzellauf und 2 Läufen mit Begleithunden. |
| Einzellauf |
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Der Einzellauf soll beweisen, dass der Hund dem Lockmittel folgt. Der Hund startet mit Maulkorb (ausg. Windspiele) und Renndecke und muss ohne Probleme in die Boxe eingesetzt werden können. Bei Deerhounds und Irish Wolfhounds ist der Handstart erlaubt.
Der Einzellauf kann vor Erreichen des unter Punkt R 3.2.2. aufgeführten Mindestalters, sowie vor dem Tag, an dem die beiden begleiteten Läufe stattfinden, absolviert werden. Der Einzellauf muss aber auf alle Fälle vor den begleiteten Läufen stattfinden.
Der Einzellauf wird über die Distanz von mindestens 450 m gezogen.
Die erfolgreiche Absolvierung des Einzellaufes ist durch den Trainingsleiter auf dem offiziellen Formular zu bestätigen. |
| Begleitete Läufe |
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Einzellauf und begleitete Läufe müssen nicht unbedingt auf der gleichen Rennbahn stattfinden. Allerdings muss dann die Prüfungsgebühr zweimal bezahlt werden.
Die beiden Läufe mit Begleithunden sollen beweisen, dass der Hund im Feld einwandfrei läuft. Der Lizenzhund muss 2 Läufe mit mindestens 2 Begleithunden an demselben Tag absolvieren.
Grosse Rassen müssen auch die begleiteten Läufe über eine Distanz von mindestens 450 m, kleine Rassen (Whippets und Windspiele) können diese über die Kurzdistanz absolvieren.
Die Hunde starten aus direkt nebeneinander liegenden Boxen, der zu lizenzierende Hund zwischen den Begleithunden. Der Lizenzhund muss sich ohne Probleme in die Box einsetzen lassen. Deerhounds und Irish Wolfhounds können vor den Boxen von Hand gestartet werden, wobei der zu lizenzierende Hund zwischen den Begleithunden startet. |
| Überholvorgang |
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Der zu Lizenzhund muss während des Laufes von einem der Begleithunde überholt werden oder muss selbst überholen. Sollte im ersten begleiteten Lauf kein Überholmanöver stattfinden, muss im zweiten Lauf einer der Begleithunde vor- bzw. nachgestartet werden. Der zu lizenzierende Hund muss immer aus der Boxe starten (Ausnahme: Deerhounds und Irish Wolfhounds). |
| Ausrüstung |
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Alle Hunde (ausgenommen Windspiele) müssen mit Maulkörben ausgerüstet sein. Der zu lizenzierende Hund trägt zudem eine Renndecke. |
| Begleithunde |
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Die Begleithunde müssen im Besitze einer gültigen Rennlizenz sein. Die Lizenzen müssen anlässlich der Lizenzprüfung vorgewiesen werden. Disqualifizierte Hunde dürfen während einer allfälligen Sperrfrist nicht als Begleithunde eingesetzt werden.
Rennhunde dürfen unter der Voraussetzung guter Gesundheit über dem regulären Rennalter von acht Jahren an Lizenzläufen teilnehmen.
Sobald ein Hund im Seniorenalter als Begleithund mitläuft, kann auch für grosse Rassen die kurze Distanz gewählt werden.
Mindestens einer der Begleithunde muss vom gleichen Geschlecht sein wie der zu lizenzierende Hund. In den begleiteten Läufen dürfen sich nicht alle Hunde im gleichen Besitz oder in der gleichen Hausgemeinschaft befinden.
Bei schwach vertretenen Rassen kann ausnahmsweise von der vorstehenden Regelung wie folgt abgewichen werden:
a) es können zwei Begleithunde des anderen Geschlechts eingesetzt werden,
b) es können ein oder zwei Begleithunde anderer Rassen verwendet werden. Es ist darauf zu achten, dass Hunde aus Rassen mit ungefähr gleicher Leistung verwendet werden.
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| Nicht bestanden |
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Die Prüfung nicht bestanden haben Hunde, die sich nicht oder nur sehr mühsam in die Boxe einsetzen lassen, angreifen oder anzugreifen versuchen oder stehen bleiben. Diese Hunde können frühestens nach zehn Tagen die Lizenzprüfung wiederholen. |
| Nichtige Lizenzen |
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Bei Zuwiederhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen gilt eine allfällig ausgestellte Lizenz als nichtig. Sie wird durch die Hundepassstelle der IGWR eingezogen. |
| Importierte Hunde |
R 3.2.5. |
Aus FCI-Länder importiert Hunde, die bereits im Ausland lizenziert worden sind, erhalten nach zwei sauber gelaufenen Rennen in der Schweiz die Lizenz definitiv. |
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| Messungen |
R 3.3.1. |
Messungen an Whippets und Windspielen erfolgen grundsätzlich nach den Bestimmungen der FCI. Sie müssen im Anschluss an die Lizenzprüfung von zwei berechtigten Personen vorgenommen werden. Die Messungen müssen auf dem Rennplatz erfolgen, auf dem die Lizenz absolviert wurde. |
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R 3.3.2. |
Zum messen der oben genannten Rassen sind nur Personen berechtigt, die von der IGWR ernannt worden sind. Sie haben vor ihrer Ernennung einen Messrichterkurs zu absolvieren. |
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R 3.3.3. |
Der Vorstand der IGWR erlässt für die Grössenmessungen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
AR 2. |
| Whippets Nationale Grössenklasse |
R 3.3.4. |
Whippets, welche die von der FCI zugelassenen Grössen übersteigen, laufen in der separaten Kategorie "Whippets Nationale Grössenklasse". Sie laufen am Renntag über die gleiche Distanz wie andere Whippets. An der Schweizer Meisterschaft sind sie ohne Einschränkung startberechtigt. |
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| Afghanen Espoirs |
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Langsamere Afghanen können in der nationalen Klasse "Afghanen Espoire" starten.
Der Vorstand der IGWR erlässt hierzu die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
AR 3 |
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| Empfänger |
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Ausschreibungen werden entweder publiziert oder verschickt |
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| Weniger als sieben Hunde |
R 5.1. |
Sind weniger als sieben Hunde einer Klasse am Start, werden zwei Läufe gezogen; der zweite Lauf klassiert. |
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R 5.2. |
Reduziert sich die Zahl der Teilnehmer einer Klasse nach dem ersten Vorlauf auf weniger als sieben, wird direkt der Final gezogen. |
| Greyhounds |
R 5.3. |
Die Greyhounds bestreiten an einem eintägigen Rennen nur zwei Läufe. Die sechs Zeitschnellsten aus den Vorläufen bestreiten den A-Final, die restlichen den B- resp. C- usw. Final. Bei zweitägigen Rennen laufen die Greyhounds analog den anderen Rassen. |
| Finaleinteilung |
R 5.4. |
Finalläufe sollten in der Regel mit sechs Hunden gezogen werden.
Ab zwölf Hunden muss, bei weniger als zwölf Hunden kann ein B-Final gezogen werden. Die Durchführung von weiteren Finalläufen (C-, D- etc. Final) bleibt dem Veranstalter überlassen. |
| Boxenwahl |
R 5.5. |
Der Veranstalter entscheidet über die freie Boxenwahl in den Finalläufen. Diese muss jedoch in der Ausschreibung bekannt gegeben werden. |
| Geschlechtertrennung |
R 5.6. |
Sind an nationalen Rennen mindestens drei Hunde pro Rasse und Geschlecht am Start, laufen Rüden und Hündinnen getrennt. |
| Meldezahl |
R 5.7. |
Wird die minimale Meldezahl an einem internationalen Rennen (7.1. FCI-Rennreglement) bei einer Rasse nicht erreicht, laufen die Hunde der betreffenden Rasse gemäss nationalem Reglement. |
| Senioren |
R 5.8. |
Senioren laufen nur zwei Läufe; der zweite Lauf klassiert. Sind mehr als sechs Hunde am Start, werden Finalläufe (A-, B-, C-, etc.) gezogen. Mit dem erreichen des sechsten Altersjahr sind die Hunde in der Seniorenklasse startberechtigt. Massgebend ist das Geburtsdatum.
In den Seniorenrennen werden keine Selektionspunkte für die FCI Welt- oder Europameisterschaften vergeben. |
| Disqualifikationen |
R 5.9. |
Disqualifikationen sind gemäss FCI-Rennreglement vorzunehmen.
Der Vorstand der IGWR erlässt hierzu die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. |
| Abweichungen |
R 5.10. |
An nationalen Rennen sind Abweichungen von den Bestimmungen des FCI-Rennreglementes und des Schweizer Rennreglementes möglich, bedürfen aber der Vorgängigen Genehmigung durch die IGWR und müssen in den Ausschreibungen aufgeführt sein.
Beispielsweise können folgende Rennen durchgeführt werden: Solorennen, Kurzstreckenrennen, Langstreckenrennen, Hürdenrennen, Schneerennen, Drei-Distanzen-Rennen oder Rennen nach englischem Modus. |
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| Hundepassstelle |
R 6.1. |
Hundepassstelle Hundepässe und Lizenzkarten werden ausschliesslich von der Hundepassstelle der IGWR ausgestellt. Die Gebühren für Hundepässe und Lizenzkarten werden von der Delegiertenversammlung der IGWR festgelegt.
Hundeeigentümer, die nicht Mitglieder eines der IGWR angeschlossenen Rennvereins sind, bezahlen die doppelten Gebühren. |
| Änderungen |
R 6.2. |
Eigenmächtige Änderungen offizieller Eintragungen und private Aufzeichnungen im Hundepass sind nicht gestattet und werden geahndet. Eigenmächtig geänderte Lizenzkarten werden zu Handen der IGWR eingezogen. |
| Schauläufe |
R 6.3. |
Für Rassen, die regulär am betreffenden Rennen teilnehmen, werden keine Schauläufe gezogen. Schauläufe werden im Hundepass nicht eingetragen. Es werden keine Hunde disqualifiziert. |
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| R 7. Aufgabe der Funktionäre |
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| Schiedsgericht |
R 7.1. |
Das Schiedsgericht hat die Pflicht, das Renngeschehen mitzuverfolgen sowie den Kontakt mit den Bahnbeobachtern aufrechtzuhalten. Es entscheidet in Streit- und Zweifelsfällen endgültig; Rekurse sind ausgeschlossen. |
| Bahnbeobachter |
R 7.2. |
Vier Bahnbeobachter in den Sektoren A - D, resp. deren drei in den Sektoren B - D bei Kurzstreckenrennen beobachten in ihrem Sektor das Renngeschehen und melden alle Unregelmässigkeiten unmittelbar nach dem betreffenden Lauf dem Schiedsgericht. |
| Rennleiter |
R 7.3. |
Der Rennleiter ist für den ordnungsgemässen Ablauf des Rennens verantwortlich.
Spätestens drei Tage nach einer nationalen oder internationalen Veranstaltung hat der Rennleiter bzw. der Rennsekretär ein vollständiges Programm mit den Resultaten aller Läufe und einer Rangliste sowie eine Liste der disqualifizierten Hunde an den Präsidenten der IGWR zuzustellen. |
| Starter |
R 7.4. |
Der Starter nimmt die Auslosung der Boxen vor. Für die Auslosung stehen unabhängig von der Grösse des Feldes immer alle Boxennummern zur Verfügung.
Das Abtauschen von Boxen ist bei Finalläufen mit dem Einverständnis sämtlicher Rennteilnehmer möglich. |
| Sattelplatz |
R 7.5. |
Der Funktionär auf dem Sattelplatz kontrolliert die Ausrüstung der Rennhunde. Die Hunde sind mit Maulkorb und Renndecke zum Start zu führen. |
| Tierarzt |
R 7.6. |
Der Veranstalter ist verantwortlich für die Anwesenheit des Tierarztes während der gesamten Rennveranstaltung.
Der Vorstand der IGWR erlässt hierzu die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. |
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| R 8. Schweizermeisterschaft |
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| Austragung |
R 8.1. |
Die Schweizer Meisterschaft wird jährlich durchgeführt. Die IGWR beauftragt jeweils einen Rennverein mit der Durchführung. |
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R 8.2. |
Die Meisterschaftsrennen dürfen nur auf dem von der IGWR genehmigten Rennbahnen ausgetragen werden. Die Renndistanzen werden durch den Veranstalter festgelegt, müssen jedoch den FCI-Vorschriften entsprechen. |
| Startberechtigung |
R 8.3. |
Startberechtigt sind Hunde, deren Eigentümer und Besitzer in der Schweiz wohnhaft sind. Sie müssen im Besitze einer gültigen Rennlizenz sein. Importierte Hunde müssen seit mindestens sechs Monaten im Schweizerischen Hundestammbuch (SHSB) eingetragen sein und in der Schweiz stehen. Jeder Rennhund, der zur Schweizer Meisterschaft gemeldet wird, muss die letzten beiden Rennen vor Meldeschluss einwandfrei absolviert haben. Ein verletzungsbedingter Rückzug nach Absolvierung mindestens eines Laufes wird mit einer entsprechenden Tierarztbestätigung akzeptiert. Wird ein Rennen zwischen Meldeschluss und Schweizer Meisterschaft nicht einwandfrei absolviert, ist der Hund zum Start an der Schweizer Meisterschaft nicht zugelassen. |
| Austragungsmodus |
R 8.4. |
Der Austragungsmodus entspricht dem FCI- resp. Schweizer Rennreglement.
Wenn zu Beginn des Rennens mindestens drei Hunde am Start sind, wird der Titel vergeben. |
| Preise |
R 8.5. |
Jeder Schweizer Meister erhält eine Siegerdecke sowie alle Finalteilnehmer eine Medaille mit Rangangabe. Alle übrigen Rennhunde erhalten eine Erinnerungsmedaille. |
| Termin |
R 8.6. |
Die Schweizer Meisterschaft soll zwischen dem 1. Juni und 15. Juli gezogen werden. |
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| R 9. FCI-Welt- und Europameisterschaften |
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| Startberechtigung |
R 9.1. |
Startberechtigt sind nur Hunde, die ihre letzten zwei Rennen vor Meldeschluss einwandfrei absolviert haben. Rennen des Vorjahres können berücksichtigt werden. |
| Anmeldung |
R 9.2. |
Der Anmeldung ist eine Kopie der letzten Renneintragungen im Hundepass beizulegen. Bei Hündinnen sind die Termine der letzten Läufigkeit anzugeben. |
| Nomination |
R 9.3. |
Die IGWR nominiert die Hunde für die FCI Welt- und Europameisterschaften. Die Teilnehmerzahlen für die FCI Welt- und Europameisterschaften werden von der FCI bestimmt. |
| Selektionsmodus |
R 9.4. |
Für die Selektionswertung werden an jedem Rennen in der Schweiz und an Kombinationsrennen im Ausland Punkte vergeben. Die drei besten Punktzahlen pro Hund kommen in die Gesamtwertung, die von der IGWR bei der Selektion berücksichtigt wird.
Je nach Grösse des Teilnehmerfeldes werden gemäss AR 7. Punkte vergeben.
AR 7. |
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| R 10 Sanktionen und Doping |
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R 10.1. |
Die IGWR kann gegen Sanktionen sowie Einzelpersonen, die gegen die Bestimmungen des FCI-Rennreglementes, des Schweizer Rennreglementes sowie aller von der IGWR erlassenen weiteren Reglemente, Weisungen, Vorschriften und Ausführungsbestimmungen verstossen oder Beihilfe dazu leisten, Sanktionen aussprechen. |
| Sanktionierte Handlungen |
R 10.2. |
Insbesondere folgende Fehlverhalten können zu Sanktionen durch die IGWR führen:
a) Zuwiederhandlungen gegen das FCI-Rennreglement, das Schweizer Rennreglement sowie aller von der IGWR erlassenen weiteren Reglemente, Weisungen, Vorschriften und Ausführungsbestimmungen,
b) Tierquälerei,
c) Doping
d) Zuwiederhandlungen gegen Anordnungen des Platztierarztes, der Jury, des Trainings- oder Rennleiters,
e) Verstoss gegen Fairplay.
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| Sanktionen gegen Einzelpersonen |
R 10.3. |
Die Sanktionen gegen Einzelpersonen können bestehen aus:
a) Verweis,
b) Busse im Betrag von Fr. 100.-- bis 1000.--,
c) befristete oder unbefristete Sperre zur Teilnahme an nationalen oder internationalen Rennen und/oder Coursings in der Schweiz und/oder im Ausland,
d) Aberkennung der Rennlizenz,
e) Entzug von Funktionärsausweisen.
Die Sanktionen können miteinander verbunden werden. Sie haben der Art des Verstosses und dem Verschulden Rechnung zu tragen.
Eine Anzeige bei der zuständigen Behörde bleibt bei Verstössen gegen das Tierschutzgesetz oder bei Dopingvergehen vorbehalten. |
| Sanktionen gegen Sektionen |
R 10.4. |
Die Sanktionen gegen Sektionen der SKG und IGWR können bestehen aus:
a) Verweis,
b) Busse im Betrag von Fr. 100.-- bis 1000.--,
c) Befristete oder unbefristete Sperre zur Durchführung von nationalen und internationalen Rennen und/oder Coursings.
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| Doping |
R 10.5. |
Um Auswüchse im Rennsport zu verhindern und eine faire, sportliche Basis sicherzustellen, kann die IGWR Dopingkontrollen anordnen.
Jede Art von Doping ist verboten.
Tiere, die unter medikamentöser Behandlung stehen, sind zum Rennen nicht zugelassen und werden bei positiver Dopingkontrolle sanktioniert.
Bei jedem Rennen können Dopingkontrollen durchgeführt werden. Der Präsident der IGWR in Zusammenarbeit mit dem Verantwortlichen für Dopingkontrollen bestimmt, an welchem Rennen und bei welchen Hunden Dopingkontrollen durchgeführt werden.
Mit der Anmeldung erklärt sich der Besitzer eines Hundes mit der Durchführung einer eventueller Dopingkontrolle einverstanden. Er muss bei der Aufforderung zur Dopingkontrolle seinen Hund dem von der IGWR bestimmten Verantwortlichen zur Blutentnahme unterstellen.
Der Besitzer ist verpflichtet, seinen Hund so zu halten, dass die Blutentnahme möglichst reibungslos abläuft.
Wiedersetzt sich der Besitzer, seinen Hund einer Kontrolle zu unterziehen oder ihn fachmännisch zu präsentieren (halten), wird der Hund als gedopt erklärt und mit allen Sanktionen wie bei einer positiven Probe sanktioniert.
Bei jeder als positiv bewerteten Probe hat der Besitzer des betreffenden Hundes die Kosten für die Dopingkontrolle zu tragen.
Der Besitzer hat die Möglichkeit, bei Kostenübernahme die B-Probe innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Resultate analysieren zu lassen.
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R 10.5.1. |
Allgemein gelten Medikamente und Futtermittel, die in irgend welcher Weise die Leistung beeinflussen können, als Doping.
Es liegt im Ermessen des Vorstands der IGWR, nach Absprache mit dem Verantwortlichen gewisse Substanzen, die normalerweise in Futtermitteln vorkommen von den als Doping geltenden Substanzen auszuschliessen. |
| Substanzen |
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Als Doping gelten insbesondere folgende Substanzen:
- die auf das zentrale oder periphere Nervensystem wirken,
- die auf das vegetative Nervensystem wirken,
- die auf den Magendarm-Trakt wirken,
- die auf Herz und Kreislauf wirken,
- die auf den Bewegungsapparat wirken,
- die mit fiebersenkender, schmerzstillender und entzündungshemmender Wirkung,
- mit antibiotischer und antimykotischer Wirkung,
- die Blutgerinnung beeinflussen,
- Antihistaminica,
- Diuretica,
- Lokalanästhetica,
- Muskelrelaxiantien,
- Atmungsstimulantien,
- Sexualhormone,
- Antibiotica,
- Corticosteroide,
- Endokrine Sekrete und ihre synthetischen Derivate.
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| Sanktionen bei positivem Befund |
R 10.5.2. |
Folgende Sanktionen können bei positivem Befund ausgesprochen werden:
a) Der Hund wird nachträglich disqualifiziert.
b) Der Hund wird für mindestens sechs Monate bis maximal drei Jahre für alle Rennen und Coursings innerhalb der Schweiz gesperrt.
c) Der oder die Besitzer werden mit allen in ihrem Besitz stehenden Hunde für mindestens sechs Monate bis maximal drei Jahre gesperrt.
d) Der oder die Besitzer tragen alle bei der Kontrolle ihres Hundes angefallenen Kosten. Hinzu kommt eine Busse zwischen Fr. 100.-- bis Fr. 1000.--
e) Die benachbarten Mitgliedsländer der FCI (CdL) werden über die verhängten Sanktionen unterrichtet und um Übernahme der Sanktionen gebeten.
f) Der Name vom Besitzer und Hund, sowie die ausgesprochenen Sanktionen werden veröffentlicht.
g) Dem Besitzer steht es frei, die Analyse der B-Probe zu verlangen. Diese Analyse wird durchgeführt, wenn die Kosten für beide Proben an die IGWR überwiesen sind.
Die Sanktionen können miteinander verbunden werden. |
| Verfahren |
R 10.6. |
Sanktionen werden durch den Vorstand der IGWR verfügt.
Während des Verfahrens kann der Vorstand der IGWR eine provisorische Sperre zur Teilnahme an Rennen und Coursings verfügen.
Vor der Verfügung einer Sanktion muss dem Betroffenen das rechtliche Gehör gewährt werden.
Allfällige Untersuchungs- und Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Schuldigen.
Gegen Beschlüsse über Sanktionen steht der Rekurs an das Verbandsgericht der SKG offen. |
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| R 11. Schlussbestimmungen |
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R 11.1. |
Dieses Schweizer Rennreglement tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. |
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R 11.2. |
Die Delegiertenversammlung der IGWR kann Änderungen und Ergänzungen zu diesem Reglement beschliessen. Diese unterstehen jedoch der Genehmigung durch den Zentralvorstand der SKG. |
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Beschlossen durch die Delegiertenversammlung der IGWR vom 3. August 2001.
Im Namen der Interessengemeinschaft für das Windhundrennwesen der SKG (IGWR)
Der Präsident: Dieter Gloor
Die Sekretärin: Regina Moser
Genehmigt durch den Zentralvorstand der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft am 17. Oktober 2001 in Bern.
Der Zentralpräsident: Peter Rub
Der Vizepräsident: Dr. Matthias Leuthold
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