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| Name | S 1.1. | Unter der Bezeichnung "Interessengemeinschaft für das Windhundrennwesen der SKG" (IGWR) besteht ein Verein nach Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. | |
| S 1.2. | Die IGWR ist eine Vereinigung der Sektion der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG), welche aktiv Windhundrennsport (Windhundrennen und/oder -coursing) betreiben, im Sinne von Art. 12 der Statuten der SKG. | ||
| Sitz | S 1.3. | Der Sitz der IGWR befindet sich am Wohnort des jeweiligen Präsidenten. | |
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| Zweck | S 2.1. | Die IGWR wahrt als Dachorganisationdie Interessendes Windhundrennsports in der Schweizund vertritt diese gegenüber der SKG. | |
| S 2.2. | Die IGWR pflegt die Zusammenarbeit und koordiniert Anlässe mit den Windhund-Rasseclubs der SKG, den Lokalsektionen der SKG und deren allfälligen Dachorganisation. | ||
Zweck- verfolgung |
S 2.3. | Die IGWRstrebt die Erfüllung dieser Aufgaben an durch:
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| Mitglieder | S 3.1. | Mitglieder der IGWR sind SKG-Sektionen. Einzelpersonen können nicht Mitglieder der IGWR werden. | |
| S 3.2. | Jede Sektion der SKG kann Mitglied der IGWER werden, wenn sie eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt:
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Neu- aufnahmen |
S 3.3. | Bewerber um die Mitgliedschaft haben ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Präsidenten der IGWR zu richten. Über die Aufnahme oder Nichtaufnahme einer Sektion entscheidet die Delegiertenversammlung endgültig. Rekurse sind nicht möglich. | |
| Austritt | S 3.4. | Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres, unter einhaltung einer Frist von drei Monaten und nach erfolgter Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen erfolgen. Die Mitgliedschaft in der IGWR erlischt bei der Auflösung einer Sektion oder ihrem Ausscheiden aus der SKG automatisch. Die Mitgliedschaft in der IGWR erlischt ausserdem ohne Weiteres, wenn die Sektion die unter Artikel S 3.2. genannten Bedingungen während mehr als fünf Jahren nicht mehr erfüllt. Die Mitgliedschaft erlischt in diesem Fall per Ende des Kalenderjahres. |
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| Pflichten | S 3.5. | Die Mitglieder der IGWR sind verpflichtet, sich für die Ziele der IGWR einzusetzen, den Anordnungen und Beschlüssen der Delegiertenversammlung nachzukommen und deren Tätigkeit zu unterstützen. | |
| Beiträge | S 3.6. | Für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen leistet jedes Mitglied einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Anzahl der Mitglieder der Sektion und wird von der Delegiertenversammlung bestimmt. Der jahresbeitrag pro Sektionsmitglied darf Fr. 15.-- nicht übersteigen. Der Jahresbeitrag pro Vereinsmitglied der unter Artikel S 3.2 b) genannten Sektionen beträgt die Hälfte desjenigen der unter Artikel S 3.2 a) erwähnten Sektionen. |
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| Haftung | S 4.1. | Für alle Verbindlichkeiten der IGWR haftet nur deren Vermögen. Jede persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder und der der IGWR angeschlossenen Sektionen ist ausgeschlossen. Umgekehrt haftet die IGWR nicht für Verbindlichkeiten ihrer Mitglieder. Gemäss Artikel 19 der SKG-Statuten haftet die SKG nicht für die Verbindlichkeiten der IGWR. Die IGWR haftet ihrerseits auch nicht für die Verbindlichkeiten der SKG. |
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| Organe | S 5.1. | Die Organe der IGWR sind:
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Delegierten- versammlung |
S 5.2. | Die Delegiertenversammlung (DV) ist das oberste Organ der IGWR. Es werden jährlich zwei ordentliche Delegiertenversammlungen durchgeführt. Die erste sollte nach Möglichkeit jeweils jährlich vor ende März (Frühjahrs-DV) und die Zweite vor Ende Oktober (Herbst-DV) abgehalten werden. | |
Zusammen- setzung der DV |
S 5.3. | Die DV besteht aus:
Jedes Mitglied wählt seine Delegierten gemäss seinen Statuten selbst. Die Namen der Delegierten sind dem Vorstand der IGWR zu melden. |
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Geschäfte der DV |
S 5.4. | Der DV stehen folgende Geschäfte zur Behandlung zu:
Beschlüsse nach lit. b), c), d), e), h) können nur an der Frühjahres DV gefasst werden. |
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Einberufung der DV |
S 5.5. | Die Einberufung der ordentlichen oder ausserordentlichen DV muss schriftlich zu Handen der Delegierten durch den Vorstand unter Bekanntgabe aller Traktanden mindestens 20 Tage vor dem festgelegten Datum erfolgen. | |
Einberufung der DV auf Verlangen der Mitglieder |
S 5.6. | Die Einberufung einer ausserordentlichen DV kann auch auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder erfolgen. Der Antrag zur Einberufung ist unter Angabe der zu behandelnden Traktanden und Aufträge an den Präsidenten zu richten. Die DV ist innert einer Frist von drei Monaten durchzuführen. | |
Beschlüsse der DV |
S 5.7. | Jede statutenkonform einberufene DV ist beschlussfähig. Für alle Geschäfte gilt das einfache Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, in den folgenden Wahlgängen das einfache Mehr der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. Bei Stimmgleichheit bei Sachgeschäften entscheidet der Präsident mit Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los. Über Geschäfte, welche nicht auf der Traktandenliste stehen, kann diskutiert, aber nicht beschlossen werden. Über jede DV ist ein Protokoll zu führen. |
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| Anträge | S 5.8. | Anträge von Mitgliedern sind schriftlich und begründet dem Präsidenten für die Frühjahrs-DV bis 31. Januar und für die Herbst-DV bis 31. August einzureichen. | |
| Vorstand | S 5.9. | Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Delegierten für zwei Jahre in ihren Ämtern gewählt und sind wieder wählbar. der Präsident kann im Vorstand keine weiteren Funktionen ausüben. Delegierte gemäss Artikel S 5.3. sind für den Vorstand nicht wählbar. |
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| Präsident | S 5.10. | Dem Präsidenten obliegen folgende Aufgaben:
Der Präsident muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben und Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein. Der Präsident, der Vizepräsident und der Sekretär/Kassier führen die rechtsgültige Unterschrift je zu Zweien. |
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| Vizepräsident | S 5.11. | Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle. | |
Sekretär/ Kassier |
S 5.12. | Der Sekretär/Kassier verfasst die Protokolle, führt die Kasse und erledigt die Korrespondenz. Er unterbreitet an der Frühjahrs-DV die Jahresrechnung. | |
Vorsitzender des Ausschusses für Coursing- fragen |
S 5.13. | Der Vorsitzende des Ausschusses für Coursingfragen unterbreitet dem Vorstand die im Ausschuss vorbereiteten Geschäfte. |
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| Beisitzer | S 5.14. | Den Beisitzern können besondere Aufgaben übertragen werden. | |
| Chargen | S 5.15. | Der Vorstand ist berechtigt, Aufgaben oder Arbeiten ständigen oder temporären Kommissionen, einzelnen Sektionsmitgliedern oder aussenstehenden Dritten zu übertragen. | |
| Aufgaben des Vorstandes | S 5.16. | Der Vorstand ist der Delegiertenversammlung für eine sorgfältige Vereinsführung und Vermögensverwaltung verantwortlich. Dem Vorstand obliegen insbesondere:
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung unter Angabe der Traktanden und Einhaltung einer Frist von mindestens zehn Tagen einberufen wurde und die Mehrheit seiner Mitglieder an der Beratung teilnimmt. Beschlüsse werden durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. |
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Aufgaben des Ausschusses für Coursing- fragen |
S 5.17. | Der Ausschuss für Coursingfragen ist für das gesamte Coursingwesen innerhalb der IGWR zuständig. Er bereitet die Geschäfte vor und lässt diese durch den Vorsitzenden des Ausschusses dem Vorstand unterbreiten. Der Vorsitzende ist Mitglied des Vorstandes. Der Ausschuss hat nur beratende Funktion und kann keine für die IGWR verbindlichen Beschlüsse fassen. Die Mitglieder des Ausschusses werden durch den Vorstand gewählt. |
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| Kontrollstelle | S 5. 18. | Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einem Ersatzrevisor. Diese werden durch die DV für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kontrollstelle hat die Rechnung der IGWR zu prüfen und der ordentlichen DV darüber schriftlich Bericht zu erstatten. |
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| Einnahmen | S 6.1. | Die Einnahmen der IGWR bestehen aus:
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| Vermögen | S 6.2. | Die IGWR soll grundsätzlich kein Vermögen besitzen. Ausgenommen sind Rückstellungen für Investitionen. | |
| Auslagen | S 6.3. | Die Auslagen der Delegierten werden durch die jeweiligen Mitglieder selbst getragen. | |
| Rechnungsjahr | S 6.4. | Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. | |
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| Statutenrevision | S 7.1. | Die vorliegenden Statuten können an einer Delegiertenversammlung mit zweidrittelsmehrheit der anwesenden Delegierten geändert werden. Änderungen müssen dem Zentralvorstand der SKG eingereicht und von diesem genehmigt werden. |
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| Auflösung | S 7.2. | Die IGWR wird aufgelöst, wenn:
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| Inkrafttreten | S 7.3.
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Die vorliegenden Statuten sind an der Delegiertenversammlung vom 3. August 2001 gutgeheissen worden und treten nach Genehmigung durch den Zentralvorstand der SKG in Kraft. Sie ersetzt die Statuten vom 21. November 1991. Im Namen der Interessengemeinschaft für das Windhundrennwesen der SKG (IGWR)
Die vorliegenden Statuten enthalten keine den SKG-Statuten wiedersprechende Bestimmungen. Sie werden daher im Sinne von Artikel 6 der SKG-Statuten genehmigt. Bern, 21. November 2001 Im Namen des Zentralvorstandes der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft
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