Veranstaltungen 2011

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Meiko Heimtierbedarf

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AzawakhTrophy

Trophy 2011

04.06. Ausstellung

14.08. Solorennen

26.11. Coursing

Azi-Wanderung
   

Statuten der Interessengemeinschaft für das Windhundrennwesen der SKG IGWR (S)

   
S 1. Name und Sitz
Name S 1.1. Unter der Bezeichnung "Interessengemeinschaft für das Windhundrennwesen der SKG" (IGWR) besteht ein Verein nach Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
  S 1.2. Die IGWR ist eine Vereinigung der Sektion der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG), welche aktiv Windhundrennsport (Windhundrennen und/oder -coursing) betreiben, im Sinne von Art. 12 der Statuten der SKG.
Sitz S 1.3. Der Sitz der IGWR befindet sich am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.
   
S 2. Zweck
Zweck S 2.1. Die IGWR wahrt als Dachorganisationdie Interessendes Windhundrennsports in der Schweizund vertritt diese gegenüber der SKG.
  S 2.2. Die IGWR pflegt die Zusammenarbeit und koordiniert Anlässe mit den Windhund-Rasseclubs der SKG, den Lokalsektionen der SKG und deren allfälligen Dachorganisation.

Zweck-

verfolgung

S 2.3.

Die IGWRstrebt die Erfüllung dieser Aufgaben an durch:

  1. Ausarbeitung von Reglementen für die Durchführung von Windhundrennen und -coursings in der Schweiz,
  2. Überwachung der Einhaltung der geltenden Renn- und Coursingreglemente sowie deren Ausführungsbestimmunge, respektive Ausarbeitungneuer solcher verbindlicher Reglemente und Ausführungsbestimmungen,
  3. Führung der gesamtschweizerischen Renn- und Coursingwindhund-Kontrolle,
  4. Überwachungder reglementarischen Lizenzierung von Renn- und Coursinghunden,
  5. Ausgabe, Kontrolle und gegebenenfalls Entzug der Lizenzkarten und Hundepässe,
  6. Ausbildung von Funktionären für Rennen und Coursins,
  7. Koordination der Daten aller in der Schweiz stattfindenden regelmässigen Veranstaltungen (Bahnrennen und Coursings) sowie einholen der Genehmigung für internationale Veranstaltungen bei der FCI,
  8. Vergabe der Austragung der Schweizer Meisterschaft und allfälliger anderer Titelrennen, wobei alle beteiligten Sektionen gleichmässig berücksichtigt werden sollen,
  9. Nomination der schweizerischen Teilnehmer an den FCI-Welt- und Europameisterschaften,
  10. Studium aller möglichen Massnahmen zur Reduktion der Verletzungsgefahr von Windhunden im Renn- und Coursingeinsatz, möglichst unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Gesichtspunkte,
  11. Information aller Sektionsmitglieder mittels einem dafür g eeigneten Publikationsorgan (z.B. "HUNDE", "Cynologie romande", "Der Windhundfreund"),
  12. Zusammenarbeit mit Kynologischen Organisationenim In- und Ausland, der SKG, den Rasseklubs und den Lokalsektionen der SKG.
   
S 3. Mitgliedschaft
Mitglieder S 3.1. Mitglieder der IGWR sind SKG-Sektionen. Einzelpersonen können nicht Mitglieder der IGWR werden.
  S 3.2.

Jede Sektion der SKG kann Mitglied der IGWER werden, wenn sie eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt:

a) Die Sektion ist eine Lokalsektion der SKG und organisiert Windhundrennen.

b) Die Sektion ist ein Rasseklub oder eine Lokalsektion der SKG und organisiert Windhundcoursings.

Neu-

aufnahmen

S 3.3. Bewerber um die Mitgliedschaft haben ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Präsidenten der IGWR zu richten. Über die Aufnahme oder Nichtaufnahme einer Sektion entscheidet die Delegiertenversammlung endgültig. Rekurse sind nicht möglich.
Austritt S 3.4.

Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres, unter einhaltung einer Frist von drei Monaten und nach erfolgter Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen erfolgen.

Die Mitgliedschaft in der IGWR erlischt bei der Auflösung einer Sektion oder ihrem Ausscheiden aus der SKG automatisch.

Die Mitgliedschaft in der IGWR erlischt ausserdem ohne Weiteres, wenn die Sektion die unter Artikel S 3.2. genannten Bedingungen während mehr als fünf Jahren nicht mehr erfüllt. Die Mitgliedschaft erlischt in diesem Fall per Ende des Kalenderjahres.

Pflichten S 3.5. Die Mitglieder der IGWR sind verpflichtet, sich für die Ziele der IGWR einzusetzen, den Anordnungen und Beschlüssen der Delegiertenversammlung nachzukommen und deren Tätigkeit zu unterstützen.
Beiträge S 3.6.

Für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen leistet jedes Mitglied einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Anzahl der Mitglieder der Sektion und wird von der Delegiertenversammlung bestimmt. Der jahresbeitrag pro Sektionsmitglied darf Fr. 15.-- nicht übersteigen.

Der Jahresbeitrag pro Vereinsmitglied der unter Artikel S 3.2 b) genannten Sektionen beträgt die Hälfte desjenigen der unter Artikel S 3.2 a) erwähnten Sektionen.

   
S 4. Haftbarkeit
Haftung S 4.1.

Für alle Verbindlichkeiten der IGWR haftet nur deren Vermögen. Jede persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder und der der IGWR angeschlossenen Sektionen ist ausgeschlossen. Umgekehrt haftet die IGWR nicht für Verbindlichkeiten ihrer Mitglieder.

Gemäss Artikel 19 der SKG-Statuten haftet die SKG nicht für die Verbindlichkeiten der IGWR. Die IGWR haftet ihrerseits auch nicht für die Verbindlichkeiten der SKG.

   
S 5. Organisation
Organe S 5.1.

Die Organe der IGWR sind:

a) die Delegiertenversammlung (DV)

b) der Vorstand

c) der Ausschuss für Coursingfragen

d) die Kontrollstelle

Delegierten-

versammlung

S 5.2. Die Delegiertenversammlung (DV) ist das oberste Organ der IGWR. Es werden jährlich zwei ordentliche Delegiertenversammlungen durchgeführt. Die erste sollte nach Möglichkeit jeweils jährlich vor ende März (Frühjahrs-DV) und die Zweite vor Ende Oktober (Herbst-DV) abgehalten werden.

Zusammen-

setzung der DV

S 5.3.

Die DV besteht aus:

a) je zwei stimmberechtigten Delegierten sowie je einem Ersatzdelegierten der Mitglieder gemäss Artikel S 3.2. a)

b) je einem stimmberechtigten Delegierten sowie je einem Ersatzdelegierten der Mitglieder gemäss Artikel S 3.2. b)

Jedes Mitglied wählt seine Delegierten gemäss seinen Statuten selbst. Die Namen der Delegierten sind dem Vorstand der IGWR zu melden.

Geschäfte

der DV

S 5.4.

Der DV stehen folgende Geschäfte zur Behandlung zu:

a) Genehmigung des Protokolls der jeweils letzten DV,

b) Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten,

C) Abnahme der Jahresrechnung, des Berichts der Kontrollstelle, sowie die Décharge-Erteilung an den Vorstand,

d) Genehmigung des Budgets,

e) Festsetzung der Jahresbeiträge für das jeweils folgende Jahr,

f) Festsetzung der Lizenz- und Meldegebühren für Rennen und Coursings,

g) Festsetzung der Terminschutz-Gebühren,

h) Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle,

i) Änderungen von Statuten sowie Erlass und Änderungen von Reglementen,

j) Genehmigung von Sachgeschäften,

k) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

l) Koordination der Daten von Windhundrennen und Coursings,

m) Beschlussfassung über eine Auflösung der IGWR.

Beschlüsse nach lit. b), c), d), e), h) können nur an der Frühjahres DV gefasst werden.

Einberufung

der DV

S 5.5. Die Einberufung der ordentlichen oder ausserordentlichen DV muss schriftlich zu Handen der Delegierten durch den Vorstand unter Bekanntgabe aller Traktanden mindestens 20 Tage vor dem festgelegten Datum erfolgen.

Einberufung

der DV auf

Verlangen

der Mitglieder

S 5.6. Die Einberufung einer ausserordentlichen DV kann auch auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder erfolgen. Der Antrag zur Einberufung ist unter Angabe der zu behandelnden Traktanden und Aufträge an den Präsidenten zu richten. Die DV ist innert einer Frist von drei Monaten durchzuführen.

Beschlüsse

der DV

S 5.7.

Jede statutenkonform einberufene DV ist beschlussfähig.

Für alle Geschäfte gilt das einfache Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, in den folgenden Wahlgängen das einfache Mehr der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.

Bei Stimmgleichheit bei Sachgeschäften entscheidet der Präsident mit Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los.

Über Geschäfte, welche nicht auf der Traktandenliste stehen, kann diskutiert, aber nicht beschlossen werden.

Über jede DV ist ein Protokoll zu führen.

Anträge S 5.8. Anträge von Mitgliedern sind schriftlich und begründet dem Präsidenten für die Frühjahrs-DV bis 31. Januar und für die Herbst-DV bis 31. August einzureichen.
Vorstand S 5.9.

Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) Präsident,

b) Vizepräsident,

c) Sekretär/Kassier,

d) Vorsitzender des Ausschusses für Coursingfragen,

e) Maximal drei Beisitzer.

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Delegierten für zwei Jahre in ihren Ämtern gewählt und sind wieder wählbar. der Präsident kann im Vorstand keine weiteren Funktionen ausüben.

Delegierte gemäss Artikel S 5.3. sind für den Vorstand nicht wählbar.

Präsident S 5.10.

Dem Präsidenten obliegen folgende Aufgaben:

a) Die Leitung der gesamten Tätikeiten der IGWR und die erstattung des Jahresberichts,

b) Die Vorbereitung der Geschäfte für die Vorstandssitzungen und Delegiertenversammlunge,

c) Die Leitung der Sitzungen und Versammlungen,

d) Die Vertretung der IGWR gegenüber der SKG und nach aussen.

Der Präsident muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben und Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein.

Der Präsident, der Vizepräsident und der Sekretär/Kassier führen die rechtsgültige Unterschrift je zu Zweien.

Vizepräsident S 5.11. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle.

Sekretär/

Kassier

S 5.12. Der Sekretär/Kassier verfasst die Protokolle, führt die Kasse und erledigt die Korrespondenz. Er unterbreitet an der Frühjahrs-DV die Jahresrechnung.

Vorsitzender

des Ausschusses

für Coursing-

fragen

S 5.13.

Der Vorsitzende des Ausschusses für Coursingfragen unterbreitet

dem Vorstand die im Ausschuss vorbereiteten Geschäfte.

Beisitzer S 5.14. Den Beisitzern können besondere Aufgaben übertragen werden.
Chargen S 5.15. Der Vorstand ist berechtigt, Aufgaben oder Arbeiten ständigen oder temporären Kommissionen, einzelnen Sektionsmitgliedern oder aussenstehenden Dritten zu übertragen.
Aufgaben des Vorstandes S 5.16.

Der Vorstand ist der Delegiertenversammlung für eine sorgfältige Vereinsführung und Vermögensverwaltung verantwortlich.

Dem Vorstand obliegen insbesondere:

a) Die Vertretung der IGWR nach aussen,

b) Die Vorbereitung der Geschäfte der DV und das stellen von Anträgen an die DV,

c) Die Ausführung der Beschlüsse der DV,

d) Die organisatorischen Massnahmen zur Verwirklichung der Ziele der IGWR,

e) Erlass von Ausführbestimmungen,

f) Beschlussfassung über Sanktionen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung unter Angabe der Traktanden und Einhaltung einer Frist von mindestens zehn Tagen einberufen wurde und die Mehrheit seiner Mitglieder an der Beratung teilnimmt. Beschlüsse werden durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Aufgaben des

Ausschusses

für Coursing-

fragen

S 5.17.

Der Ausschuss für Coursingfragen ist für das gesamte Coursingwesen innerhalb der IGWR zuständig. Er bereitet die Geschäfte vor und lässt diese durch den Vorsitzenden des Ausschusses dem Vorstand unterbreiten.

Der Vorsitzende ist Mitglied des Vorstandes.

Der Ausschuss hat nur beratende Funktion und kann keine für die IGWR verbindlichen Beschlüsse fassen.

Die Mitglieder des Ausschusses werden durch den Vorstand gewählt.

Kontrollstelle S 5. 18.

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einem Ersatzrevisor. Diese werden durch die DV für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Die Kontrollstelle hat die Rechnung der IGWR zu prüfen und der ordentlichen DV darüber schriftlich Bericht zu erstatten.

   
S 6. Finanzen
Einnahmen S 6.1.

Die Einnahmen der IGWR bestehen aus:

a) den jährlichen Mitgliederbeiträgen, die auf grund der Mitgliederzahl am 1. Januar des laufenden Jahres berechnet werden,

b) eventuellen weiteren Einnahmen.

Vermögen S 6.2. Die IGWR soll grundsätzlich kein Vermögen besitzen. Ausgenommen sind Rückstellungen für Investitionen.
Auslagen S 6.3. Die Auslagen der Delegierten werden durch die jeweiligen Mitglieder selbst getragen.
Rechnungsjahr S 6.4. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
   
S 7. Schlussbestimmungen
Statutenrevision S 7.1.

Die vorliegenden Statuten können an einer Delegiertenversammlung mit zweidrittelsmehrheit der anwesenden Delegierten geändert werden.

Änderungen müssen dem Zentralvorstand der SKG eingereicht und von diesem genehmigt werden.

Auflösung S 7.2.

Die IGWR wird aufgelöst, wenn:

a) ihre Tätikeit durch eine sinngemässe Nachfolgeorganisation übernommen wird,

b) nur noch eine SKG-Sektion Mitglied ist,

c) die DV mit zwei Drittel der Gesamtzahl aller Delegierten der Mitglieder dieses beschliesst.

Inkrafttreten

S 7.3.

 

Die vorliegenden Statuten sind an der Delegiertenversammlung vom 3. August 2001 gutgeheissen worden und treten nach Genehmigung durch den Zentralvorstand der SKG in Kraft. Sie ersetzt die Statuten vom 21. November 1991.

Im Namen der Interessengemeinschaft für das Windhundrennwesen der SKG (IGWR)

Der Präsident: Dieter Gloor

Die Sekretärin: Regina Moser

Die vorliegenden Statuten enthalten keine den SKG-Statuten wiedersprechende Bestimmungen. Sie werden daher im Sinne von Artikel 6 der SKG-Statuten genehmigt.

Bern, 21. November 2001

Im Namen des Zentralvorstandes der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft

Der Zentralpräsident: Peter Rub

Der Präsident des Arbeitsausschussees Statuten: Walter Liniger

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