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Resultate 2010

 

   

Statuten des Club Azawakh Swiss

 
   
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1  
Name und Sitz
    Der Club Azawakh Swiss ist ein Verein gemäss Art. 60ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz am Wohnort des Präsidenten/in. Er ist eine Sektion der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) im Sinne von Art. 5 der SKG-Statuten.
Art. 2  
Zweck
    Der Club bezweckt:
  2.1 Die Reinzucht der Rasse Azawakh in der Schweiz, nach den bei der Fédération Cynologique International (FCI) deponierten Standards zu fördern.
  2.2 Förderung der Haltung und Verbreitung dieser Rasse in der Schweiz.
  2.3 Unterstützung der Bestrebungen der SKG.
  2.4 Durchführung von kynologischen Wettkämpfen und Veranstaltungen.
  2.5 Vermittlung von Informationen und Kenntnissen an die Mitglieder und an weitere Kreise über die Zucht der Azawakh, deren Anschaffung, Haltung und Pflege, sowie deren Erziehung und Ausbildung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse, sportlicher fairer Gesinnung und Beachtung der Prinzipien der Tierschutzgesetzgebung.
  2.6 Förderung der Kontakte zwischen Züchtern und Interessenten.
  2.7 Förderung freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit.
  2.8 Kontakte mit in- und ausländischen Vereinen.
Art. 3  
Zweckverfolgung
    Der Club strebt die Erfüllung der Aufgaben an durch:
  3.1 Durchführung von Kursen und Förderung des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern.
  3.2 Beratung von Interessenten beim Kauf eines Azawakh.
  3.3 Betrieb einer Auskunfts- und Vermittlungsstelle.
  3.4 Ausarbeitung von Reglementen und Weisungen.
  3.5 Überwachung der Einhaltung des Rassenstandard und deren Bekanntgabe an Interessenten.
  3.6 Durchführung von clubinternen und CAC-Ausstellungen, von Leistungsprüfungen und anderen Wettkämpfen.
  3.7 Vertretung der Interessen und Rechte der Mitglieder.
  3.8 Wahl und rassespezifische Ausbildung von Richteranwärtern/innen und Richter/innen.
  3.9 Aktivierung von Ausstellungen und Wettkämpfen durch Abgabe von Ehren- und Wanderpreisen.
   
II. Mitgliedschaft
   
1. Erwerb der Mitgliedschaft
Art. 4  
Mitglieder
   

Alle Personen können in diesen Club aufgenommen werden; Minderjährige nur im Einverständnis der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters. Sie haben das Stimmrecht ab 18 Jahren.

Auch juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben.

Art. 5  
Aufnahme
    Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand. Wer in die Sektion (Rasseclub) eintreten will, hat sich beim Präsidenten/in Schriftlich zu melden. Eine Ablehnung eines Aufnahmegesuches durch den Vorstand ist endgültig und muss dem Antragsteller nicht begründet werden.
Art. 6  
Ehrenmitglieder
   

Der Club kann selbst Ehrenmitglieder ernennen und der SKG die Ernennung von Veteranen Beantragen.

Personen, die sich um die Kynologie oder um die Sektion etc. besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung, wozu ⅔ der abgegebenen Stimmen erforderlich sind.

Art. 7  
Veteranen
    Personen, die während 25 Jahren ununterbrochen Mitglied in einer SKG-Sektion waren oder sind, werden auf Antrag des Clubs durch die SKG zu Veteranen ernannt und erhalten das Veteranen-Abzeichen. Dieses wird ihnen namens der SKG durch den Club überreicht (Art. 17 der SKG-Statuten).
   
2. Erlöschen der Mitgliedschaft
Art. 7   Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Ableben.
Art. 8  
Austritt
   

Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten/in erfolgen.

Erfolgt die Austrittserklärung während des Vereinsjahres, so ist der Beitrag für das ganze laufende Vereinsjahr zu entrichten.

Kollektive Austrittserklärungen haben keine Gültigkeit.

Art. 9  
Streichung
    Mitglieder, die das gute Einvernehmen im Verein trotz Aussprache mit dem Vorstand fortgesetzt stören oder ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Sektion oder der SKG nicht erfüllt haben, können durch den Clubvorstand gestrichen werden. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Art. 10  
Rekursrecht
   

Die Streichung wirkt sich innerhalb des Clubs aus und ist für andere SKG-Sektionen nicht verbindlich.

Dem betroffenen Mitglied steht die Möglichkeit zu, binnen 30 Tagen seit der Eröffnung der Streichung beim Präsidenten zu Handen der Generalversammlung des Clubs, Rekurs zu erheben. Die Generalversammlung entscheidet dann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung.

Art. 11  
Ausschluss
    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen:
  11.1 Schwerwiegende Übertretung der Statuten oder Reglemente der SKG oder der Sektion.
  11.2 Schädigung des Ansehens oder Interessen des Club Azawakh Swiss oder der SKG.
Art. 12  
Verfahren
   

Der Ausschluss erfolgt in der Regel auf Antrag des Clubvorstandes durch die ordentliche Generalversammlung des Clubs, durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Dem Mitglied ist die Einleitung des Ausschlussverfahrens mittels eingeschriebenen Brief mitzuteilen, mit dem Hinweis darauf, dass ihm wahlweise offen steht, seine Sache vor der Generalversammlung des Clubs in mündlicher oder schriftlicher Form zu vertreten.

Art. 13 13.1
Rekursrecht
    Der Ausschluss ist dem/der betroffenen unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen, unter Hinweis darauf, dass Ihm/Ihr innert 30 Tagen seit Mitteilung des Beschlusses der Rekurs an das Verbandsgericht der SKG offen steht.
  13.2
Publikation
    Der Ausschuss zieht den Verlust der Mitgliedschaft in allen Sektionen nach sich. Jeder rechtskräftige Ausschuss ist in den offiziellen Publikationsorganen der SKG bekannt zu geben. Beschliesst der Club einen Ausschluss, obliegt ihm die Publikation in den Organen der SKG.
Art. 14  
Wirkung
   

Mitgliedern, welche ausgeschlossen werden, ist die Beschickung an anerkannten Ausstellungen und die Teilnahme an Prüfungen oder sonstigen Veranstaltungen der SKG oder ihrer Sektionen untersagt.

Der SHSB ist ihnen gesperrt. Ein allfällig geschützter Zwingername wird gelöscht.

   
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 15  
Rechte
   

Alle an den Versammlungen anwesenden Aktiv- und Familienmitglieder ab 18 Jahren, Ehrenmitglieder und Veteranen haben volles Stimmrecht.

Rechte und Vergünstigungen von Clubmitgliedern sind in besonderen Reglementen der SKG geregelt.

Art. 16  
Pflichten
    Mit dem Eintritt in den Club verpflichten sich die Mitglieder, die Statuten und Reglemente der SKG und des Club Azawakh Swiss anzuerkennen und zu befolgen, sowie die festgesetzten Mitgliederbeiträge und Gebühren zu bezahlen.
Art. 17  
Jahresbeitrag
    Die Mitgliederbeiträge werden durch die ordentliche Generalversammlung in einem Beitragsreglement (Anhang) festgelegt, welches integrierender Bestandteil der Statuten darstellt.
   
III. Haftbarkeit
Art. 18  
Haftung
   

Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Clubvermögen. Die persönliche Haftung der Clubmitglieder ist ausgeschlossen.

Gemäss Statuten der SKG, Art. 19, haftet diese nicht für Verbindlichkeiten der Sektionen. Umgekehrt haftet auch die Sektion nicht für die Verbindlichkeiten der SKG.

   
IV. Organisation
Art. 19  
Organe
    Die Organe des Clubs sind:
  19.1 Die Generalversammlung
  19.2 Der Vorstand
  19.3 Die Kontrollstelle
Art. 20  
Die Generalversammlung
    Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Clubs. Sie wählt die anderen Organe und hat die Aufsicht über deren Tätigkeit. Sie soll bis spätestens Ende März eines jeden Jahres durchgeführt werden.
Art. 21  
Einberufung
   

Die Einberufung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch das Vereinsorgan oder durch Kreisschreiben an die Mitglieder, wenigstens 20 Tage vor der Tagung (Versammlung) und unter Bekanntgabe der Traktandenliste.

Grundsätzlich liegt das Einberufungsrecht beim Vorstand.

Art. 22  
Anträge
    Anträge der Mitglieder sind, um gültig zu sein, dem Präsidenten bis 30 Tage vor der Generalversammlung einzureichen.
Art. 23  
Ausserordentliche Generalversammlung
   

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes oder auf schriftliches, begründetes Begehren eines Fünftel der Mitglieder einberufen werden.

Die ausserordentliche Generalversammlung ist binnen zwei Monaten seit der Antragstellung durchzuführen.

Art. 24  

Jede statutengemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 25  
Kompetenz
    Die Generalversammlung entscheidet in allen internen Clubangelegenheiten endgültig. Insbesondere obliegen ihr:
  25.1 Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  25.2 Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten/in
  25.3 Genehmigung des Jahresberichts des Kassier/in
  25.4 Abnahme des Berichts der Kontrollstelle
  25.5 Abnahme der Jahresrechnung
  25.6 Genehmigung des Budgets für das folgende Jahr
  25.7 Déchargeerteilung an den Vorstand
  25.8 Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  25.9 Festsetzung der Gebühren
  25.10 Festsetzung der Ausgabenkompetenz des Vorstandes
  25.11 Wahlen:
  25.11.1 des Präsidenten/in
  25.11.2 des Vizepräsidenten/in
  25.11.3 des Clubkassiers/in
  25.11.4 des/der Aktuar/in
  25.11.4 des/der Aktuar/in
  25.11.5 des/der Zuchtwarts/in
  25.11.6 der übrigen Vorstandsmitglieder
  25.11.7 der Kontrollstelle
  25.11.8 allfällig weiterer Funktionäre/innen
  25.11.9 der Ausstellungsrichter/innen und Richteranwärter/in
  25.12 Änderung der Statuten
  25.13 Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  25.14 Beschlussfassung über Reglemente und Weisungen
  25.15 Ernennung von Ehrenmitgliedern
  25.16 Erledigung von Rekursen und Ausschlüssen von Mitgliedern
  25.17 Auflösung des Vereins
Art. 26  
Abstimmung
   

Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Generalversammlung hat eine Stimme.

Wo die Statuten nichts anderes bestimme, beschliesst die Generalversammlung durch einfaches Mehr der abgegebenen Stimmen.

Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

Bei Stimmgleichheit entscheidet der/die Präsident/in, bei der Wahl des/der Präsident/in der/die Tagespräsident/in.

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst.

Art. 27  
Vorstand
   

Der Vorstand besteht aus fünf bis acht Mitgliedern (Präsident/in, dem Vizepräsident/in, dem Kassier/in, dem Aktuar/in, Zuchtwart/in und 1-3 Beisitzern/innen). Er wird für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Aufgabenverteilung bei den Beisitzern/innen erfolgt Vorstandsintern.

Während der Amtsdauer gewählte Vorstandsmitglieder vollenden die Amtsdauer des Vorgängers/in.

Der Präsident/in muss Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein. (Art. 6, Abs. 2 der SKG-Statuten)

Präsident/in, Vizepräsident/in, Aktuar/in und Kassier/in sind verpflichtet, das offizielle Publikations-Organ der SKG zu abonnieren.

Art. 28  

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäss einberufen wurde und die Mehrheit seiner Mitglieder an der Beratung teilnimmt. Vorstandsbeschlüsse werden durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.

Art. 29  
Aufgaben
  29.1 Die Leitung und Überwachung der gesamten Clubtätigkeit und die Erstattung eines Jahresberichtes.
  29.2 Die Vorbereitung der Geschäfte für die Vorstandssitzung und die Generalversammlung.
  29.3 Die Leitung der Sitzungen und der Versammlungen.
  29.4 Die Vertretung des Clubs nach aussen.
Art. 30  
Vizepräsident/in
    Der/die Vizepräsident/in vertritt den/die Präsident/in im Verhinderungsfalle.
Art. 31  
Kassier/in
    Der/die Kassier/in sorgt für rechtzeitigen Einzug der Mitgliederbeiträge, verwaltet die Kasse und erfüllt die Verpflichtungen, die ordentlicherweise dieser Funktion anfallen (Abrechnung mit der SKG, etc.). Er schliesst die Vereinsrechnung auf Jahresende ab.
    Der/die Kassier/in sorgt für rechtzeitigen Einzug der Mitgliederbeiträge, verwaltet die Kasse und erfüllt die Verpflichtungen, die ordentlicherweise dieser Funktion anfallen (Abrechnung mit der SKG, etc.). Er schliesst die Vereinsrechnung auf Jahresende ab.
Art. 32  
Aktuar/in
    Der/die Aktuar/in besorgt die Protokollführung und die Korrespondenz. Er/sie kann auch mit anderen Aufgaben betreut werden.
Art. 33  
Zuchtwart/in
    Dem Zuchtwart/in obliegen alle Aufgaben, die sich aus dem Zuchtreglement ergeben, insbesondere deren Überwachung.
Art. 34  
Die Beisitzer/innen
    Beisitzer/innen können besondere Aufgaben übertragen werden.
Art. 35  
Kontrollstelle / Rechnungsrevisoren
   

Die Generalversammlung wählt 2 (zwei) Rechnungsrevisoren die für die Amtsdauer von 3 Jahren gewählt werden.

Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnung des Vereins zu prüfen, und der Generalversammlung darüber schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

   
V. Finanzen
Art. 36   Der Club erzielt seine Einkünfte durch:
  36.1 ordentliche Mitgliederbeiträge
  36.2 Andere Beiträge, Gebühren und Einnahmen
   
VI. Statutenrevision
Art. 37   Eine Revision dieser Statuten bedarf des Beschlusses von ⅔ der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung.
   
VII. Auflösung des Clubs
Art. 38  

Die Auflösung des Club Azawakh Swiss kann nur durch eine ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wurde, beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss muss 4/5 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen.

Bei Auflösung des Clubs wird das Vermögen solange beim Sekretariat der SKG deponiert, bis ein neuer Club mit gleichem Zweck und Ziel gegründet wird. Geschieht das nicht innert fünf Jahren, verfällt das Vermögen zu Gunsten der Albert-Heim-Stiftung, Bern.

   
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 39  

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung des Club Azawakh Swiss, Sektion der SKG, vom 29. Juni 2002 angenommen und werden nach der Genehmigung durch den Zentralvorstand der SKG sofort in Kraft gesetzt.

Im Namen des Club Azawakh Swiss, Sektion der SKG

der/die Präsident/in: R. Brunner

der/die Vizepräsident/in: M. Kessler

Die an der Generalversammlung des Club Azawakh Swiss vom 29. Juni 2002 angenommenen Statuten stehen nicht im Widerspruch zu den SKG-Statuten. Sie werden im Sinne von Art. 6 SKG-Statuten genehmigt. Damit wird der Club Azawakh Swiss als Rasseclub der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft anerkannt.

Bern, 19. März 2003

Im Namen des Zentralvorstands der SKG

Präsident: Peter Rub

Vizepräsident:    Dr. Matthias Leuthold

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